Kindergartenbesuchspflicht

Die gesetzliche Grundlage bildet die Bestimmung des § 26 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

 

1. Wer ist besuchspflichtig?

Von der gesetzlichen Besuchspflicht umfasst sind Kinder mit Hauptwohnsitz in Tirol, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.

 

2. In welchem Ausmaß besteht die Besuchspflicht?

Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche. Diese Stundenzahl muss sich auf mindestens vier Werktage pro Woche verteilen.

 

3. Wie lange dauert die Besuchspflicht?

Die Besuchspflicht besteht während des Kindergartenjahres. Das Kindergartenjahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zu den Schul-Hauptferien („Sommerferien“). Vom Kindergartenjahr – und daher auch von der Besuchspflicht – sind weiters folgende Tage bzw. Zeiträume ausgenommen:

  • Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage,
  • der 2. November (Allerseelentag),
  • die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 5. Jänner (Weihnachtsferien) und der Montag, der auf den 23. Dezember fällt,
  • die Tage vom zweiten Montag im Februar bis zum darauffolgenden Sonntag („Schul- Semesterferien“),
  • der 19. März (Festtag des Landespatrons),
  • die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien),
  • die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

 

4. Wo kann die Besuchspflicht erfüllt werden?

Die Besuchspflicht kann sowohl in einem öffentlichen als auch einem privat geführten Kindergarten erfüllt werden.

 

5. Aus welchen Gründen kann ein Kind von der Besuchspflicht ausgenommen werden?

Kinder können aufgrund einer schriftlichen Anzeige durch die Eltern von der Besuchspflicht ausgenommen werden, wenn:

  • ihnen aus medizinischen Gründen, aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs, aufgrund schwieriger Wegverhältnisse oder aufgrund der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der nächstgelegenen Kindergartengruppe der Besuch nicht zugemutet werden kann,
  • sie vorzeitig die Schule besuchen,
  • sie einen Übungskindergarten besuchen,
  • sie eine sonstige Kinderbetreuungsgruppe besuchen und sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben dort entsprechend dem Tiroler Bildungsplan wahrgenommen werden,
  • sie häuslich erzogen oder im Rahmen einer Tagesbetreuung betreut werden und die Eltern schriftlich erklären, dass die Bildungsaufgaben entsprechend dem Leitfaden des Bundesministeriums für Familien und Jugend („Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ für Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt; dieser Leitfaden kann auf der Homepage des Bundesministeriums abgerufen werden und ist auch bei den Tiroler Bezirkshauptmannschaften bzw. dem Stadtmagistrat Innsbruck erhältlich) wahrgenommen werden.

 

6. Wie ist ein Ausnahmegrund geltend zu machen?

Sind die Eltern der Auffassung, dass eine Ausnahmegrund vorliegt, so ist eine entsprechende Anzeige bis spätestens Ende Februar vor dem Beginn des betreffenden Kindergartenjahres bei der Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen. Die Anzeige hat eine kurze Begründung zu enthalten. Die Wohnsitzgemeinde leitet sodann die Anzeige unverzüglich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Innsbruck) weiter. Dieser obliegt die Entscheidung darüber, ob die angezeigte Ausnahme gerechtfertigt ist. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Besuchspflicht nicht vor, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, den Eltern binnen sechs Wochen ab dem Einlangen der vollständigen Anzeige die Ausnahme von der Besuchspflicht zu versagen. Wird die angezeigte Ausnahme nicht innerhalb dieser Frist versagt, so gilt die Ausnahme (automatisch) als genehmigt

 

7. Wann darf ein besuchspflichtiges Kind sonst noch vom Kindergarten fernbleiben?

Besuchspflichtige Kinder dürfen (vom Fall des Vorliegens eines gerechtfertigten Ausnahmegrundes im Sinne des Punktes 5 abgesehen) dem Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung fernbleiben. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt z. B. vor bei

  • Erkrankung des Kindes
  • Erkrankung der Eltern
  • Urlaub im Ausmaß von höchstens drei Wochen innerhalb des Kindergartenjahres (zum Begriff des Kindergartenjahres siehe Punkt 3
  • außergewöhnlichen Ereignissen.

Ist ein Kind verhindert, den Kindergarten zu besuchen, so haben die Eltern die Kindergartenleitung hievon ehestmöglich zu benachrichtigen.